§1 Allgemeines
Der Pflegedienst erbringt für den Kunden
– Leistungen der Pflegeversicherung nach SGBXI
– und/oder Leistungen der Krankenversicherung nach SGBV
– frei vereinbarte Leistungen
Der Pflegdienst ist durch Versorgungsvertrag nach § 72 SGBXI zugelassen und kann entsprechend mit den Pflegekassen abrechnen. Der Pflegedienst hat einen Vertrag nach § 132a Abs. 2 SGBV abgeschlossen und kann entsprechend mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Die geltenden Verträge zwischen dem Pflegedienst und den gesetzlichen Kostenträgern unter Einschluss der Entgeltverzeichnisse können vom Kunden jederzeit eingesehen werden.
§2 Leistungsumfang und Vergütungsregelung
Vergütung, Art, Häufigkeit und Umfang der vom Pflegedienst zu erbringenden Leistungen
des SGBXI ergeben sich dem Grunde nach aus der mit den Pflegekassen nach § 89
SGBXI vereinbarten Leistung- und Vergütungsvereinbarung. Dies wird durch den
individuellen Kostenvoranschlag sowie durch die tatsächlich erbrachten Leistungen
konkretisiert. Änderungen des Leistungsumfangs können jederzeit schriftlich vereinbart
werden. Mündliche Vereinbarungen über eine Veränderung des Leistungsumfangs sind
dann notwendig, wenn kurzfristig, etwa aufgrund einer akuten Veränderung des
Gesundheitszustands Erweiterungen des Leistungsumfangs erforderlich sind.
Die erbrachten Leistungen werden vom Pflegedienst in geeigneter Form aufgezeichnet
und vom Kunden oder dessen Vertreter gegengezeichnet (Leistungsnachweis). Dies gilt
auch für über den Kostenvoranschlag hinausgehende Leistungen, die aufgrund
kurzfristiger mündlicher Absprachen erbracht werden. Die Abrechnung erfolgt anhand der
Leistungsnachweise. Dem Kunden ist jederzeit die Einsichtnahme in die
Leistungsnachweise möglich.
Die vertragsärztliche Verordnung von Leistungen nach § 37 SGBV wird mit der auf der
Rückseite dieser Verordnung vorgesehenen Unterschrift des Kunden jeweils Bestandteil
des Vertrages.
Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung – soweit bewilligt – und der
Pflegeversicherung oder anderer Sozialleistungsträger werden vom Pflegedienst
unmittelbar mit diesen abgerechnet. Die hinsichtlich der Leistungen der
Pflegeversicherung verbleibenden Eigenanteile, die der Kunde zu tragen hat, werden dem
Grunde nach im Kostenvoranschlag gesondert ausgewiesen und dem Kunden anhand der
Leistungsnachweise in Rechnung gestellt.
Bewilligt die Krankenversicherung ärztlich angeordnete Leistungen nicht und will der
Kunde diese dennoch in Anspruch nehmen, erstellt der Pflegedienst einen
Kostenvoranschlag für diese Leistungen auf Basis der zwischen der jeweiligen
gesetzlichen Krankenkasse und dem Pflegedienst vertraglich vereinbarten Vergütung. Die
nicht bewilligten, aber aufgrund ärztlicher Anordnung weiterhin in Anspruch genommenen
Leistungen hat der Kunde selbst zu bezahlen.
Wird ein vereinbarter Pflegeeinsatz, der aus vom Kunden zu vertretenden Gründen
ausfallen muss, nicht spätestens 24 Stunden vor dem Einsatzzeitpunkt abgesagt, kann der
Pflegedienst vom Kunden die für den Einsatz vereinbarte Vergütung verlangen, jedoch nur
unter Anrechnung dessen, was er durch den Wegfall des geplanten Einsatzes bzw. durch
einen anderweitigen Einsatz des Personals erzielt.
§3 Entgelterhöhung
Die Erhöhung von Entgelten ist zulässig, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage
verändert hat und das erhöhte Entgelt angemessen ist. Die Entgelterhöhung kann durch
einseitige Erklärung des Pflegedienstes erfolgen. Dem Kunden gegenüber ist die bezifferte
Entgelterhöhung spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden
soll, schriftlich geltend zu machen und zu begründen.
Hinsichtlich der Leistungen der Pflegeversicherung wird eine Erhöhung der Entgelte
außerdem nur wirksam, soweit die erhöhten Entgelte den Vergütungsvereinbarungen bzw.
Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 89 SGBXI entsprechen. Bei einer rückwirkenden
Festsetzung der Entgelte nach § 89 SGBXI durch die Schiedsstelle kann unter den oben
genannten Voraussetzungen eine Nachberechnung ab Inkrafttreten der festgesetzten
Entgelte durchgeführt werden.
Der Pflegedienst händigt dem Kunden unverzüglich eine Abschrift des veränderten
Entgeltverzeichnisses aus.
§4 Rechnungsstellung und Zahlungsweise
Leistungen zu Lasten der Kranken- oder Pflegekasse sowie eines Sozialhilfeträgers
setzen eine Mitwirkung des Kunden als Versicherten voraus. Der Kunde wird die
erforderlichen Anträge gegenüber den Kostenträgern stellen und – soweit aus ärztlicher
Sicht erforderlich – Verordnungen zur häuslichen Krankenpflege entgegennehmen und and
den Pflegedienst weiterleiten. Der Pflegedienst wird den Leistungsempfänger bei der
Inanspruchnahme der genannten Leistungen durch Beratung unterstützen. Der Kunde
verpflichtet sich, dem Pflegedienst mitzuteilen, wenn wesentliche Umstände eintreten, sie
seine sonstige Pflege und Betreuung nicht mehr als gewährleistet erscheinen lassen, z. B.
bei Erkrankung der sonstigen Pflegepersonen.
Die Pflegedokumentation ist Eigentum des Pflegedienstes. Nach Beendigung der Pflege
verbleibt sie beim Pflegdienst. Sie verbleit während der Pflege beim Kunden, es sei denn,
ihre sichere Aufbewahrung ist dort nicht gewährleistet. In die Dokumentation dürfen die an
der Pflege und Behandlung Beteiligten Eintragungen vornehmen und Einsicht nehmen;
Dies gilt auch für außerhalb dieses Vertragsverhältnisses stehende Personen (z.b.
Hausarzt, Medizinischer Dienst, Ergotherapeuten), nicht jedoch die
Krankenkassen/Pflegekassen. Die für den Pflegedienst tätigen Personen werden insoweit
von der gesetzlichen Schweigepflicht entbunden.
Die Rechnungen des Pflegedienstes sind zwei Wochen nach Rechnungsstellung zur
Zahlung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt auf der Grundlage der Leistungsnachweise
i.d.R. monatlich und zwar am Beginn des Monats für den Vormonat.
Leistungen, die mit der Pflegekasse oder der Krankenkasse abzurechnen sind, werden
der jeweiligen Kasse vom Pflegedienst direkt in Rechnung gestellt. Leistungen , die die
Leistungspflicht der Kranken- oder Pflegekasse übersteigen bzw. von ihnen nicht
abgegolten werden, hat der Kunde selbst zu bezahlen.
Wenn der Leistungsemfpänger Mitglied einer privaten Krankenversicherung ist, verpflichtet
er sich, die Rechnungsbeträge innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungserhalt an den
Pflegdienst zu überweisen und sich um die Rückerstattung seitens der
Krankenversicherung selbstständig zu bemühen. Bei einer Inanspruchnahme von
Sozialhilfe berät und unterstützt der Pflegedienst den Kunden. Kosten, die von einem
Sozialhilfeträger übernommen werden, kann der Pflegedienst direkt mit diesem
abrechnen.
§5 Zusatzkosten nach dem SGBXI
Der Pflegedienst ist verpflichtet, die Kosten betriebsnotwendiger Investitionen nach dem
SGBXI gesondert außerhalb der Pflegevergütung den Kunden zu berechnen. Der
Pflegedienst ist berechtigt, durch einseitige Erklärung das Entgelt für betriebsnotwendige
Investitionen anzupassen. Dies ist spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten schriftlich
anzukündigen und zu begründen; insoweit wird auf das Kündigungsrecht hingewiesen. Für
geförderte Pflegedienste sowie im Falle des Sozialhilfebezuges des Kunden ist gesetzlich
eine behördliche Vereinbarung erforderlich.
Der Pflegedienst ist verpflichtet, für die Ausbildung in der Altenpflege eine Abgabe an das
Land zu entrichten. Zur Refinanzierung ist er gehalten diese dem Kunden je Hausbesuch
mit grundpflegerischen Leistungen nach §§ 36, 38 und 39 SGBXI in Rechnung zu stellen,
der von diesem zu tragen ist.
§6 Haftung
Der Pflegedienst haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Für einen
etwaigen Verlust eines nach besonderer Vereinbarung überlassenen Wohnungsschlüssels
haftet der Pflegedienst nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter.
§7 Datenschutz und Schweigepflicht
Der Pflegedienst hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht im Sinne von §
203 StGB sowie der geltenden Datenschutzbestimmungen verpflichtet. Soweit es zur
Durchführung des Vertrages erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten des Kunden
gespeichert oder an Dritte (z B. Kostenträger, behandelnde Ärzte, Therapeuten, stationäre
Einrichtung etc.) übermittelt werden.
Der Pflegebedürftige verpflichtet sich, die behandelnde Ärzte gegenüber den Mitarbeitern
des Pflegedienstes von der Schweigepflicht im erforderlichen Umfang zu entbinden.
§8 Beendigung des Vertrages
Der Vertrag endet mit Kündigung oder Tod des Kunden. Bei vorübergehendem stationären
Aufenthalt (Kurzzeitpflege, Krankenhaus, Rehabilitationseinrichtung etc.) ruht der Vertrag.
Innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Pflegeeinsatz kann der Kunde diesen
Vertrag hinsichtlich der Pflegeversicherungsleistungen ohne Angabe von Gründen fristlos
kündigen. Wird ein schriftliches Exemplar des Vertrages erst nach dem ersten
Pflegeeinsatz ausgehändigt, beginnt der Lauf der zweiwöchigen Frist erst mit
Aushändigung des Vertrages. Danach bzw. ansonsten kann der Kunde den Pflegevertrag
mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich kündigen. Hinsichtlich vereinbarter Leistungen der
Krankenpflege § 37 SGBV gilt, dass der Kunde den Vertrag jederzeit gem. § 627 BGB
kündigen kann.
Unbeschadet der vorstehenden Kündigungsmöglichkeiten kann der Kunde im Falle der
Entgelterhöhung den Vertrag jederzeit für den Zeitpunkt kündigen, an dem die Erhöhung
wirksam werden soll.